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Schadenersatz wegen Verlusts der ehelichen Beziehung

10 Dez. 2025

Wenn ein Ehepartner aus Verschulden eines Dritten verstirbt, kann der andere Ehegatte den Ersatz des moralischen Schadens wegen Verlusts der emotionalen Bindung vom Verantwortlichen verlangen.

Die vorgesehenen Schadensersatzbeträge sind hoch.

Der geschädigte Ehegatte muss dabei in der Regel keine Beweise vorlegen um die eheliche Beziehung nachzuweisen.

Die Beweislast liegt beim Verantwortlichen für die Tötung: dieser muss gegebenenfalls nachweisen, dass die emotionale Bindung überhaupt nicht bestand oder nur von geringer Intensität war, um den Ausschluss oder die Herabsetzung des Schadenersatzes zu erreichen.

Der Verantwortliche kann z.B. nachweisen, dass die Eheleute getrennt waren. Dieser Nachweis reicht aber laut Kassationsgerichtshof Nr. 31373/2025 alleine nicht aus, um eine Schadenersatzforderung auszuschließen. In der Regel steht nämlich auch dem getrennten Ehepartner ein Schadenersatz zu, und zwar aufgrund des vergangenen Verhältnisses zum/zur Verstorbenen und zudem da eine Trennung nicht unbedingt das endgültige Aus der Ehe bedeutet, sondern immer auch eine Wiederaufnahme der Beziehung möglich ist.