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Dritte Käufer von geschenkten Liegenschaften besser geschützt

23 Nov. 2025

Wie bekannt ist im italienischen Recht den sog. Pflichterben (also Ehepartner und Kinder, untergeordnet Eltern) ein gewisser Teil der Erbschaft von Gesetz her vorbehalten (Pflichtteil).

Der Pflichtteil errechnet sich aus der Erbmasse, welche wiederum aus Restvermögen zum Todestag und vom Erblasser getätigten Schenkungen besteht.

Werden durch testamentarische Verfügungen oder durch Schenkungen zu Lebzeiten diese Pflichtteile verletzt, kann der betroffene Erbe die Kürzung der testamentarischen Verfügungen und dann auch der Schenkungen beantragen, um seinen Pflichtteil wiederherzustellen.

Bisher war es allerdings so, dass der geschädigte Erbe für die Wiederherstellung seiner Quote – bei ungenügenden Mitteln des Beschenkten – auch auf den Dritten Käufer der geschenkten Immobilie zurückgreifen konnte, wenn die Schenkung vor weniger als 20 Jahren getätigt wurde.

Aufgrund einer kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist dies nun nicht mehr möglich, wodurch die Käufer von geschenkten Liegenschaften nun vor möglichen Angriffen der verletzten Pflichterben geschützt sind. Damit einhergehend ist natürlich der verminderte Schutz der Pflichterben, welche nur auf das Vermögen des Beschenkten zurückgreifen können.