Mit der Wohnreform 2025 sind im Bereich der Privatzimmermietung tiefgreifende Neuerungen genehmigt worden.
So wurde festgesetzt, dass die Tätigkeit als Privatzimmervermieter im selben Gebäude ausgeübt werden muss, in welchem der Wohnsitz des Inhabers bzw. der Rechtssitz des Unternehmens gemeldet ist.
Bei der zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn müssen nun nicht nur die Personalien, die Anzahl und der Standort der Beherbergungsräume sowie die Bettenanzahl angegeben werden, sondern auch eine angemessene berufliche Qualifikation nachgewiesen werden.
Mit der Wohnreform wurde auch festgehalten, dass der Inhaber den Betrieb selbst oder mittels eines Geschäftsführers führen muss.
Neu sind auch die Verwaltungsstrafen der sofortigen Einstellung des Betriebes und einer Geldbuße von 915,00 bis 2.793,00 Euro bei Verletzung der obigen Voraussetzungen.
Laut Übergangsbestimmung gelten die neuen Bestimmungen für jene Betriebe, welche den Tätigkeitsbeginn im Zeitraum zwischen 17.08.2022 und dem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen (20.06.2025) gemeldet haben. Es gilt eine Anpassungsfrist von zwei Jahren.
Nach einer Intervention der römischen Regierung vor dem Verfassungsgericht, musste die Südtiroler Landesregierung teilweise zurückrudern. Mit Landesgesetz Nr. 12/2025 (Haushaltsgesetz) wurde der Passus über den verpflichtenden Wohnsitz im Gebäude wo die Tätigkeit ausgeübt wird, wiederum gestrichen. Auch der entsprechende Untersagungsgrund wurde im Landesgesetz gestrichen. Somit ist es wiederum möglich die Zimmervermietung auch in anderen Gebäuden als dem eigenen Wohnsitz auszuüben.
