Das D.L.H. vom 20.04.2020, Nr. 16 wurde nun von einer neuen Durchführungsverordnung ersetzt, welche die Inanspruchnahme des Energiebonus bis Ende 2026 regelt.
Nun kann der Energiebonus grundsätzlich auch im Landwirtschaftsgebiet beansprucht werden.
Beim Energiebonus für neue Gebäude muss das neue Gebäude nun auch die Anforderungen an das Nullemissionsgebäude erfüllen. Die Gesamtbaumasse des neuen Gebäudes muss in Mischgebieten und historischen Ortskernen zu mehr als 50% für die Zweckbestimmung Wohnen und/oder Dienstleistung und/oder Einzelhandel und/oder Handwerk (mit Beschränkungen) bestimmt werden.
Für bestehende Gebäude gilt das neue Stichdatum vom 04.09.2007. Die Gesamtbaumasse (inklusiv Energiebonus) darf die höchstzulässige Baumasse laut Planungsinstrument zzgl. 20% bzw. 200 m3 nicht überschreiten.
Im Landwirtschaftsgebiet dürfen der Energiebonus die 200 m3 und die oberirdische Wohnbaumasse des Gebäudes das Gesamtausmaß von 1.500 m3 nicht überschreiten. Der Energiebonus ist auf geschlossene Höfe und auf von geschlossenen Höfen abgetrennten Gebäuden nicht anwendbar.
Wintergärten sind nun in Mischgebieten einschließlich des historischen Ortskerns zulässig und werden unter bestimmten Bedingungen nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen. Die Wintergärten müssen als Erweiterung von Wohneinheiten ausgeführt werden, die seit dem 04.09.2007 rechtmäßig bestanden haben oder wofür vor diesem Datum eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die Bruttofläche eines Wintergartens ist auf max. 8% der Bruttofläche der Wohneinheit beschränkt (Mindestgröße von 9 m2 – Höchstgröße von 30 m2). Der Wintergarten darf nicht mit Heizanlagen ausgestattet sein. Die Möglichkeit der Errichtung der Wintergärten muss in den Durchführungsplänen vorgesehen sein.
Gemäß Übergangsbestimmung dürfen bereits eingeleitete Verfahren zur Erlangung von Baurechtstiteln gemäß geltender Bestimmungen abgeschlossen werden.
