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Wohnreform – Neuerungen im Höfegesetz

10 Dez. 2025

Um die geschlossenen Höfe gegen Spekulationen und den Ausverkauf der Heimat zu schützen, sieht die im Juni 2025 genehmigte Wohnreform nun eine Bewilligung zum Erwerb eines geschlossenen Hofes vor.

Der Erwerb des Eigentums, des Miteigentums oder des Fruchtgenussrechts an einem geschlossenen Hof durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden muss nun von der örtlichen Höfekommission bewilligt werden. Der Erwerber muss demnach bei Erwerb selbstbewirtschaftender Bauer oder in der Landwirtschaft beruflich tätig sein oder eine frühere Berufserfahrung in der Landwirtschaft nachweisen bzw. einen Studientitel, ein Diplom oder die Teilnahmebestätigung an einem Fortbildungskurs für Junglandwirte nachweisen.

Von der Notwendigkeit der Bewilligung sind beispielsweise Schenkungen, Erwerb im engen Familienkreis, Auflösung von Miteigentumsgemeinschaften, Erbschaftsteilungen ausgeschlossen.

Die Wohnreform ist am 19.06.2025 im Amtsblatt der Region veröffentlicht worden und ist am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.